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Tipps - Punkteliste Flensburg (zurück zur Übersicht)

Ordnungswidrigkeiten Punkte Regelsatz
EURO
Fahr-
verbot
Geschwindigkeit überschritten mit Pkw/Motorrad
21 - 25 km/h innerhalb...
außerhalb...
1
1
80
70
nein
nein
26 - 30 km/h innerhalb...
außerhalb...

1

1

100
80
nein; ja *)
nein; ja *)
31 - 40 km/h innerhalb...
außerhalb...

2

1

160
120
ja
nein; ja *)
41 - 50 km/h innerhalb...
außerhalb...

2

2

200
160
ja
ja
51 - 60 km/h innerhalb...
außerhalb...

2

2

280
240
ja
ja
61 - 70 km/h innerhalb...
außerhalb...

2

2

480
440
ja
ja
über 70 km/h innerhalb...
außerhalb...

2

2

680
600
ja
ja
geschlossener Ortschaften
 
Alkoholverstoß:
... in der Probezeit nach § 2a StVG 1 250 nein
... vor Vollendung des 21. Lebensjahres 1 250 nein
... 0,5 Promille-Grenze und mehr überschritten 2 500 ja
- bei einem Folgeverstoß 2 1.000 ja
- bei mehreren Folgeverstößen 2 1.500 ja
 
Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 genannten berauschenden Mittels geführt 2 500 ja
 
Rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt: 1 90 nein
... mit Gefährdung 2 200 ja
... mit Sachbeschädigung 2 240 ja
... bei länger als 1 Sekunde Rotphase 2 200 ja
- mit Gefährdung 2 320 ja
- mit Sachbeschädigung 2 360 ja
... vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten 1 70 nein
... beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen der Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet 1 100 nein
... beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil den Fußgängerverkehr auf Radwegfuhrten der freigegebenen Verkehrsrichtungen      
- behindert 1 100 nein
- gefährdet 1 150 nein
 
Führen eines Fahrzeugs mit Reifen ohne ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe 1 60 nein
 
Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne vorgeschriebene M+S-Reifen 1 60 nein
 
Fahrzeug (Pkw) zur Hauptuntersuchung nicht vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Vorführtermins von mehr als 8 Monaten 1 60 nein
 
Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt
- als Fahrzeugführer

1

60

nein
Beim Führen eines Fahrzeuges verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt 1 75 nein
Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h,
Abstand weniger als
     
5/10 des halben Tachowertes 1 75 nein
4/10 des halben Tachowertes 1 100 nein
3/10 des halben Tachowertes 1 160 nein
2/10 des halben Tachowertes 1 240 nein
1/10 des halben Tachowertes 1 320 nein
 
Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h,
Abstand weniger als
     
5/10 des halben Tachowertes 1 75 nein
4/10 des halben Tachowertes 1 100 nein
3/10 des halben Tachowertes 2 160 ja
2/10 des halben Tachowertes 2 240 ja
1/10 des halben Tachowertes 2 320 ja
 
Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h,
Abstand weniger als
     
5/10 des halben Tachowertes 1 100 nein
4/10 des halben Tachowertes 1 180 nein
3/10 des halben Tachowertes 2 240 ja
2/10 des halben Tachowertes 2 320 ja
1/10 des halben Tachowertes 2 400 ja
 
Überholen      
außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 1 100 nein
mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt 1 80 nein
Beim begleiteten Fahren ab 17 Jahre ein Fahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt 1 70 nein
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person gefährdet 1 100 nein
Missachtung der Kindersicherungspflicht bei einem Kind 1 60 nein
Missachtung der Kindersicherungspflicht bei mehreren Kindern 1 70 nein

*) Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht (§ 4 Abs. 2 Bußgeldkatalog-Verordnung).

     
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